Da wir immer wieder gefragt werden, wie es mit den Einlassbestimmungen am Stickys aussieht haben wir euch hier eine genaue Übersicht bereitgestellt. Damit dürften eigentlich alle Fragen geklärt sein:
Auf dem Sticky-Fingers-Festival gilt das deutsche Jugendschutzgesetz (JuSchG).
Alter von 0 bis einschließlich 6 Jahre
Manche Veranstalter erlassen für Kinder bis 6 Jahre ein generelles Einlassverbot. Aufgrund der familiären Atmosphäre am Nachmittag, sehen wir von einem generellen Verbot ab. Dennoch appellieren wir an die Vernunft der Eltern. Ein professioneller Gehörschutz für eure Kleinen sollte Pflicht sein!
Zutrittsbestimmungen:
Konzertgelände: nur mit Personensorgeberechtigten (i.d.R. die Eltern)
Campingplatz: Personensorgeberechtigtem (i.d.R. die Eltern)
Alter von 6 bis einschließlich 15 Jahre
Zutrittsbestimmungen:
Konzertgelände: nur mit Erziehungsbeauftragtem oder Personensorgeberechtigtem
Campingplatz: nur mit Erziehungsbeauftragtem oder Personensorgeberechtigtem
Alter von 16 bis einschließlich 17 Jahre
Zutrittsbestimmungen:
Konzertgelände (ab 24:00Uhr): nur mit Erziehungsbeauftragtem oder Personensorgeberechtigtem
Campingplatz (ab 24:00 Uhr): nur mit Erziehungsbeauftragtem oder Personensorgeberechtigtem
Jugendliche von 16 bis einschließlich 17 Jahre ohne Erziehungsbeauftragtem oder Personensorgeberechtigtem haben bis 24:00 Uhr das Festivalgelände (Konzertgelände und Campingplatz) zu verlassen!
Personensorgeberechtigter:
Personensorgeberechtigter ist die Person, der allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht. In der Regel sind dies die Eltern.
Erziehungsbeauftragter:
Erziehungsbeauftragter ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie für die Zeit der Veranstaltung auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt.
Bei Begleitung des Kindes oder Jugendlichen durch einen Erziehungsbeauftragten muss die „Vereinbarung zur Erziehungsbeauftragung“ rechtsverbindlich ausgefertigt und unterschrieben sein. Dieses Dokument ist vom Erziehungsbeauftragten samt Ausweis immer bei sich zu führen. Sollte dies bei einer Kontrolle nicht gegeben sein, droht ein polizeilicher Verweis und eine Meldung an das zuständige Jugendamt. Es muss die Möglichkeit der Heimfahrt der zu beaufsichtigenden Person gewährleistet sein.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Personensorgeberechtigten, also in der Regel die Eltern, in ihrer Verantwortung entscheiden, wer den Erziehungsauftrag übernehmen kann und in welchem Umfang dieser übertragen wird. Auch die Person, der die Erziehung übertragen wird, sollte sich darüber im Klaren sein, welche Verantwortung hierdurch übernommen wird.
Auch das Alkoholverbot für Jugendliche unter 18 Jahren, das auch den Konsum von branntweinhaltigen Mixgetränken beinhaltet, bleibt bestehen.